Allen unseren Lieferungen und Leistungen, auch solchen aus zukünftigen
Vertragsschlüssen, liegen ausschließlich unsere nachfolgenden Verkaufsbedingungen
in ihrer jeweils aktuellen Fassung zugrunde.
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehenden oder von
diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit
ausdrücklich. Diese erhalten auch keine Geltung dadurch, dass wir unsere Lieferung
oder Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos ausführen
§2 - Angebote, Vertragsschluss
Bestellungen des Kunden können wir innerhalb von 14 Tagen ab Datum der Bestellung
durch schriftliche Auftragsbestätigung annehmen. Als schriftlich gelten hierbei
auch Erklärungen per Telefax oder E-Mail.
An unsere Angebote halten wir uns für die Dauer von 14 Tagen ab Angebotsdatum
gebunden. Der Kunde kann dieses Angebot innerhalb dieser Frist schriftlich annehmen.
Die Frist ist gewahrt, wenn uns die Annahmeerklärung des Kunden innerhalb der Frist
zugeht.
Aus Katalogen, Prospekten, Rundschreiben und ähnlichen Medien sowie unserem Angebot
oder dazugehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen u.ä. sich ergebende
Angaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen
– gleich in welcher Form – behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung
zugänglich gemacht werden.
Beratung und Auskünfte werden von uns nur innerhalb abgeschlossener Vertragsverhältnisse
oder aufgrund eines gesonderten Beratungsvertrages erteilt.
Zu Dokumentationszwecken, nicht als Wirksamkeitserfordernis sind sämtliche
Vereinbarungen, Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden und
vertragsbeendende Erklärungen schriftlich festzuhalten.
§3 - Lieferung
Bei Verträgen mit Verbrauchern erfolgt die Lieferung auf unsere Gefahr, aber auf
Kosten des Kunden. Verpackungs- und Transportkosten sind in unseren Preisen nicht
enthalten, sondern werden gesondert ausgewiesen. Bei Verträgen mit Unternehmern
erfolgen unsere Lieferungen EXW Werther bzw. angegebenem Lager oder Produktionsort
(INCOTERMS 2000) auf Gefahr und Kosten des Kunden
Liefertermine und –Fristen sind grundsätzlich Circa-Angaben, wenn nicht etwas anderes
schriftlich vereinbart ist. Die Einhaltung von Lieferterminen und -fristen setzt voraus,
dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und insbesondere der Kunde
die ihm obliegenden Verpflichtungen (etwa Beschaffung von für die Verwendung der
gelieferten Ware oder Leistung benötigter behördlicher Erlaubnisse, Anzahlung, Vorarbeiten)
erfüllt hat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, verlängert sich die Lieferzeit
angemessen, soweit nicht wir die Verzögerung zu vertreten haben.
Ist Versendung vereinbart, beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt
der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte.
Ist eine Abnahme der Ware vereinbart, beziehen sich Liefertermine bzw. –fristen auf
den Zugang unserer Anzeige der Abnahmebereitschaft beim Kunden.
Die Einhaltung von Lieferterminen und –fristen steht des weiteren unter dem Vorbehalt
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung; werden für uns Umstände erkennbar, die eine
Verzögerung befürchten lassen, werden wir den Kunden unverzüglich informieren.
Bei Überschreitung einer als verbindlich gekennzeichneten Lieferfrist hat uns der Kunde
zunächst schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Geraten wir mit einer Lieferung
in Verzug und ist auch die von unserem Kunden zu setzende Nachfrist abgelaufen, kann unser
Kunde nach fruchtlosem Fristablauf für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die
bis Ablauf der Nachfrist nicht geliefert bzw. erbracht sind.
Soweit dem Kunden zumutbar, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
Höhere Gewalt, hoheitliche Maßnahmen, Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen
und sonstige Ereignisse, die zu einer Verhinderung, Behinderung oder wesentlichen
Erschwerung unserer Leistung führen, sowie alle anderen von uns oder unseren Vorlieferanten
nicht zu vertretenden Umstände befreien uns für die Dauer und im Umfang der
Leistungsbeeinträchtigung von der Leistungspflicht. Wir werden den Kunden von derartigen
Umständen umgehend informieren. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir
aufgrund dieser Umstände vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern,
im Falle der Nichterklärung kann der Kunde selbst vom Vertrag zurücktreten.
Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden, unbeschadet der Regelung nach § 8 in diesen
Fällen nicht zu.
Verzögert sich die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, sind
wir berechtigt, den durch die Verzögerung entstandenen Schaden, insbesondere Kosten etwaiger
Versicherung und Einlagerung der Ware, sowie sonstige durch die Verzögerung verursachte
Aufwendungen gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
Im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges oder wenn uns die Lieferung aus
sonstigen von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird, ist unsere Haftung auf
Schadensersatz nach Maßgabe von § 8 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen beschränkt.
§4 - Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk einschließlich
Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und Transport. Die Preise verstehen sich in
EURO zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen auch
zuzüglich Zöllen sowie sonstigen Gebühren und anderen öffentlichen Abgaben.
Liegt der vertraglich vereinbarte oder aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten
hat, tatsächliche Lieferzeitpunkt mehr als vier Monate nach Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses, sind wir berechtigt, den Preis wegen seit Vertragsschluss eingetretener
Rohstoff-, Energie- und Arbeitskostenerhöhungen entsprechend der ursprünglichen Kalkulation
anzupassen.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb eines Monats ab
Zugang ohne jeden Abzug fällig und zu zahlen. Skontoabzug bedarf einer besonderen Vereinbarung.
Wir behalten uns das Recht vor, Scheck- und Wechselzahlungen abzulehnen. Nehmen wir Wechsel
an, erfolgt dies nur vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit oder nur zahlungshalber,
wobei die Laufzeit der Wechsel 3 Monate nicht überschreiten darf.
Gegenüber Kaufleuten sind wir berechtigt, ab Fälligkeit die Kaufpreisforderung mit 5 % zu
verzinsen.
Im Verzugsfall sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, gegenüber Kaufleuten
Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
Gegenüber Verbrauchern sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.
Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Zurückbehaltungsrechte stehen dem
Kunden insoweit zu, als er über einen unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Gegenanspruch verfügt, der auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder werden uns anderweitig Umstände bekannt, die geeignet
sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern, sind wir berechtigt, unsere
sämtlichen Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen sowie ein
Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich noch nicht ausgeführter Leistungen auszuüben.
§5 - Gefahrübergang
Gegenüber Unternehmen gilt:
Die Gefahr geht – auch bei Teillieferungen – auf den Kunden über, wenn die Ware unser
Werk verlassen hat. Eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und
Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken kann auf Wunsch und Kosten des Kunden
erfolgen.
Verzögert sich der Versand der Ware aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind,
geht die Gefahr spätestens am Tag der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft
auf den Kunden über. Auch in diesem Fall können auf Wunsch und Kosten des Kunden
Versicherungen abgeschlossen werden.
§6 - Eigentumsvorbehalt
Bis zur Bezahlung sämtlicher, auch zukünftig entstehender Forderungen innerhalb der
Geschäftsbeziehung, einschließlich aller Nebenforderungen, behalten wir uns das Eigentum
an den von uns gelieferten Waren vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich gegenüber
Unternehmern für den Fall, dass wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufe-der
Rechnungen buchen, auch auf den anerkannten Saldo (Kontokorrentvorbehalt). Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, sind
wir nach Setzen einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die
Ware zurückzunehmen sowie diese zu verwerten. Der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) und die
an ihre Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen
noch abtreten.
Im Falle der Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage im Sinn von § 771 ZPO erheben können.
Ist der Dritte nicht in der Lage, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet hierfür unser Kunden.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen, zu verarbeiten oder zu vermischen. Er tritt uns bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe unserer Forderungen einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen, unabhängig davon, ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Kunde bleibt bis auf
Widerruf selbst zum Einzug der Forderungen ermächtigt. Wir können diese Ermächtigung
widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere
in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
In diesen Fällen hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekanntzugeben sowie uns alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben zu machen
und Unterlagen auszuhändigen sowie den Dritten die Abtretung mitzuteilen.
Vorstehendes gilt entsprechend für Forderungen, die an Stelle der Vorbehaltsware treten
oder auf andere Weise hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, insbesondere für
Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung
der Vorbehaltsware.
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für uns vor. Wird
die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben
wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das Gleiche
wie für die Vorbehaltsware.
Bei untrennbarer Vermischung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Gegenständen
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Ist die Sache des Kunden nach Vermischung als Hauptsache anzusehen, überträgt
der Kunde uns das anteilige Miteigentum. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder
Miteigentum unentgeltlich für uns.
Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen aus der
Geschäftsbeziehung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Auf Verlangen des Kunden werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit frei
geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr
als 20 % übersteigt. Die Auswahl freizugebender Sicherheiten obliegt uns.
Solange unser Eigentum an den gelieferten Sachen nicht erloschen ist, ist der Kunde
verpflichtet, die gelieferte Ware ausreichend gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern.
§7 - Untersuchung der Ware, Rechte wegen Mängeln
Regelungen für Verträge mit Unternehmern:
Der Kunde hat die Ware bei Anlieferung – im Falle der Selbstabholung bei Übernahme –
sofort auf seine Kosten zu untersuchen.
Offenkundige Fehler sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen schriftlich
uns gegenüber zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind nach Entdeckung sofort, spätestens
innerhalb gleicher Frist, gerechnet ab Entdeckung, zu rügen.
Die Rüge hat die festgestellten Beanstandungen zu enthalten und muss schriftlich, per
Fax oder per E-Mail übersandt werden. Mündliche Mängelrügen gegenüber Transportpersonal oder
Monteuren genügen nicht.
Bei Beanstandungen haben wir das Recht, die Ware durch einen Sachverständigen unserer
Wahl untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware hierzu bereitzuhalten.
Besteht die Beanstandung zu Recht, gehen die hierdurch entstehenden Kosten zu unseren Lasten,
anderenfalls zu Lasten des Kunden.
Liegt ein Mangel der gelieferten Ware vor, hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung.
Diesen Anspruch können wir nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung
einer mangelfreien Sache erfüllen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die Kosten der
Nacherfüllung sind von uns zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware
an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde die
vereinbarte Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur unerheblichen Mängeln
steht dem Kunden lediglich das Recht zur Minderung zu. Weitere Ansprüche des Kunden bestehen
in diesem Fall nur nach Maßgabe von § 8.
Garantien werden von uns grundsätzlich nicht übernommen. Diese bedürfen, soweit sie im
Ausnahmefall gewährt werden, einer entsprechenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Insbesondere übernehmen wir keine in Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehenen Garantien.
Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab Gefahrübergang; unberührt bleibt
die gesetzliche Verjährungsfrist, soweit die Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder soweit wir
nach nachstehendem § 8 haften.
Im Fall der Verletzung von Rechten Dritter haften wir nicht, wenn der Rechtsmangel auf
einer Anweisung des Kunden beruht, oder der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert
oder in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet hat, des Weite-ren nicht, wenn und soweit uns
der Kunde nicht unverzüglich von geltend gemachten Rechtsverletzungen unterrichtet, uns die
zur Abwehr entsprechender Ansprüche notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur
Verfügung stellt und uns entsprechend unterstützt oder ohne Abstimmung mit uns Abwehrmaßnahmen
ergreift oder Ansprüche des Dritten nicht abwehrt oder anerkennt.
Regelungen für Verträge mit Verbrauchern:
Rechte des Kunden wegen Mängeln richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften,
soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
Offensichtliche Mängel hat der Kunde uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der
Ware anzuzeigen, wobei es auf die Absendung der Anzeige an uns ankommt.
Bei Rückgabe oder Rücksendung der als mangelhaft gerügten Ware ist zum Nachweis, dass die
Ware von uns stammt, der ursprünglich beigefügte Lieferschein oder eine Fotokopie der Rechnung
beizufügen.
Kennt der Kunde bei Vertragsschluss den Mangel der Ware, sind Rechte wegen dieses Mangels
ausgeschlossen.
Kommt es wegen eines Mangels zum Rücktritt durch den Kunden, sind die voneinander empfangenen
Leistungen zurück zu gewähren. Der Kunde hat die aus der Ware gezogenen Nutzungen bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen zu erstatten.
Bei Kauf einer gebrauchten Sache beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Erhalt der Ware.
§8 - Haftung
Für Schadensersatzansprüche gleich welcher Rechtsnatur, auch wegen eines evtl. Verschuldens
bei Vertragsabschluss, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise entstehenden Schaden begrenzt.
Verletzen wir eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft, haften wir ebenfalls nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie
die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
In allen anderen Fällen ist unsere Haftung, insbesondere auch für indirekte Schäden,
entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen.
Zur Eingrenzung unserer Produkthaftung ist unser Kunde verpflichtet, uns umgehend alle
ihm zugehenden Informationen zu übermitteln, die den Schluss auf das Vorliegen von
Produktmängeln zulassen. Insbesondere gilt dies für Reklamationen der Abnehmer des Kunden.
Des Weiteren hat unser Kunde uns bei evtl. Rückrufen unverzüglich und umfassend zu
unterstützen.
Bei Ausfuhr der Ware durch den Kunden aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
vorherige Abstimmung mit uns übernehmen wir für sich hieraus ergebende Folgen, insbesondere
für die Verletzung Schutzrechte Dritter keine Haftung. Der Kunde ist in diesem Fall zum
Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird,
die von uns nicht ausdrücklich zur Ausfuhr freigegeben wurden.
Des Weiteren haften wir nicht für Rechtsmängel, wenn diese auf einer Anweisung des Kunden
beruhen, oder der Kunde den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in nicht
vertragsgemäßer Weise verwendet hat, darüber hinaus nicht, wenn und soweit uns der Kunde
nicht unverzüglich von geltend gemachten Rechtsverletzungen unterrichtet, uns die zur Abwehr
entsprechender Ansprüche notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt
und uns entsprechend unterstützt oder ohne Abstimmung mit uns Abwehrmaßnahmen ergreift oder
Ansprüche des Dritten anerkennt oder nicht abwehrt.
§9 - Mitteilung über Datenerhebung
Die uns vom Kunden mitgeteilten personenbezogenen Daten erheben, speichern und verwenden
wir ausschließlich im Rahmen des nach Bundesdatenschutzgesetz Erlaubten. Die Datenerhebung,
-speicherung und -verwendung erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Pflege der
Geschäftsbeziehung zum Kunden und der Abwicklung der einzelnen Aufträge.
§10 - Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag ist Werther.
Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand je nach Höhe des Streitwertes das
Amtsgericht Halle (Westf.) bzw. Landgericht Bielefeld. Wir sind berechtigt, den Kunden
auch in jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
Für die Rechtsbeziehungen zum Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird
hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen
Bestimmungen treten die gesetzlichen Regelungen.
Werther, den 01.01.2011
seit 1992 - MSW Motion Control GmbH - D-33824 Werther -
Schloßstraße 32 - Telefon: +49 (0)5203 919200